Kein vorhandenes Testament
Ist kein Testament vorhanden, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Lebt der Ehepartner im gesetzlichen Güterstand, erbt er neben den leiblichen Kindern des Erblassers die Hälfte des Nachlasses, sonst ein Viertel. Die leiblichen Kinder des Erblassers erben den Rest zu gleichen Teilen. Leben sie nicht mehr, so treten deren Kinder an deren Stelle. Sind keine Erben erster Ordnung (= Kinder, Enkelkinder) vorhanden, werden die Erben zweiter Ordnung bedacht. Das sind in erster Linie die Eltern des Erblassers und in zweiter Linie deren Kinder, also die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder. Erben weiterer Ordnung sind zunächst die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge und dann die Urgroßeltern mit ihren Nachkommen.