Eigenhändiges Testament

Wer infolge der mit dem öffentlichen Testament verbundenen Kosten die Einschaltung eines Notars scheut oder aus anderen Gründen kein Bedürfnis für die Errichtung eines notariellen Testaments sieht, der kann seinen letzten Willen auch mittels eines eigenhändigen (privaten schriftlichen) Testaments verwirklichen. Die Wirksamkeit des eigenhändigen Testaments ist vom Gesetz an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden, die zwingend zu beachten ist. Unklarheiten über den Willen des Erblassers und dadurch möglicherweise auftretende Konflikte der Hinterbliebenen sollen vermieden und einem Missbrauch durch Dritte vorgebeugt werden. Es soll erkennen lassen, wann und wo es verfasst worden ist. Es muss mit der Unterschrift des Verfassers abschließen. Maschinengeschriebene Texte mit eigenhändiger Unterschrift oder handschriftliche Texte ohne Unterschrift sind ungültig. Selbst eine Anlage zum Testament, z. B. eine Vermögensaufstellung, ist ungültig, wenn sie mit der Schreibmaschine oder dem Computer erstellt wurde. Das eigenhändige Testament bedarf keiner Mitwirkung eines Dritten und verursacht für den Verfasser keine Kosten.